Pressemitteilung

Entscheidung zum Kopftuch führt zur Ausgrenzung

27. Juni 2001

Mit Urteil vom 26. Juni 2001 entschied der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, das einer Bewerberin für ein Lehramt an Grund- und Hauptschulen vom Dienstherrn die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst verweigert werden darf, weil sie wegen des von ihr aus religiösen Gründen beabsichtigten Tragens eines „islamischen Kopftuchs‘ im Unterricht nicht in der Lage und deshalb ungeeignet sei, als Lehrerin die dem Staat zum Schutz der Bekenntnisfreiheit der andersgläubigen Schüler und ihrer Eltern obliegende Pflicht zur Neutralität zu erfüllen. Damit wies der Senat die Klage einer deutschen Staatsangehörigen muslimischen Glaubens, auch in der 2. Instanz ab.

Diese Entscheidung des Gerichts ist sowohl in juristischer, als auch in gesellschaftspolitischer Hinsicht höchst bedenklich. Zum einen verletzt sie das subjektive Recht der Lehrerin auf Religionsausübung aus Art. 4 I, II GG, den freien Zugang zum öffentlichen Amt aus Art. 33 II, III GG und führt zu einem faktischen Berufsverbot.

Gesellschaftspolitisch nährt sie Vorurteile gegenüber Muslimen, ermutigt zur weiteren Diskriminierung der Muslime auf allen gesellschaftlichen Bereichen und hat eine kontraproduktive Wirkung auf die Integrationsbemühungen der Muslime.

Die Kernaussage des Urteils ist, dass der Staat zur Neutralität verpflichtet wäre und dieses Prinzip staatlichen Handelns mit einer Muslima als Lehrerin, die bei der Ausübung ihrer Lehrtätigkeit ein Kopftuch tragen möchte, nicht zu vereinbaren sei. Offensichtlich gehen die Richter von einem falschen Verständnis des Neutralitätsprinzips aus. Das Neutralitätsprinzip dient gerade dem Grundrecht der Religionsfreiheit, sie gewährleistet, dass der Staat religiös-weltanschaulich unparteiisch ist und durch die Neutralität eine staatsfreie Verwirklichung der Religionsfreiheit überhaupt erst möglich macht. Damit ist dem Staat eine Intervention oder Parteinahme in Glaubens- oder Religionsangelegenheiten verwehrt. Ein Ausfluss dieses Neutralitätsprinzips ist Artikel 33 III unserer Verfassung, nach der die Zulassung zu öffentlichen Ämtern ausdrücklich unabhängig vom religiösen Bekenntnis zu erfolgen hat und jede Benachteiligung wegen religiöser Anschauung unzulässig ist.

Die religiös-weltanschauliche Neutralität, die Lehrpersonen zu beachten haben, ist nicht eine distanzierende, religiös-weltanschauliche Bezüge strikt abweisende Neutralität, sondern eine offene und übergreifende Neutralität. Diese Form der Neutralität gibt religiös-weltanschaulichen Fragen und Bekundungen Raum, läßt ihnen die Freiheit der Entfaltung, ohne sich damit zu identifizieren. Insbesondere darf der Staat zwischen verschiedenen Bekenntnissen nicht die eine dem anderen bevorzugen. Umso inkonsequent und widersprüchlich ist die Begründung des Urteils.

Ein stechendes Beispiel ist, dass der Vorsitzende Richter damit argumentiert, dass aufgrund der vom Kopftuch ausgehenden Signalwirkung – die Bejahung dieser durch das Tragen des Kopftuchs vorausgesetzt – die dem Kopftuch ausgesetzten Kinder zur Nachahmung neigen könnten, aber gleichzeitig die Tatsache ignoriert, dass bei Lehrkräften, die ein Kreuz um den Hals tragen, sich die Situation für nicht-christliche Schüler von der ersteren keinen Deut unterscheidet. In diesem Sinne stellt sich die Entscheidung auch als eine Positionsnahme im Sinne eines Neutralitätsverständnisses zugunsten des Christentum.

Die Behauptung der Richter, das das Tragen des Kopftuchs im Unterricht die „friedliche Koexistenz‘ unterschiedlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen in der Schule beeinträchtigen würde, ist eine grundlose Hypothese.

Gerade in der Schule als ein Lebensbereich, in dem sich verschiedenste Standpunkte, Bekenntnisse, Anschauungen, Überzeugungen und Werthaltungen unmittelbar begegnen, ist eine wechselseitige Toleranz unerlässlich. In der Betonung des freien Individuums in der Tradition von Humanismus, Renaissance und Aufklärung, die dazu erziehen soll, Grundrechte für sich und andere wirksam werden zu lassen und die Beziehung zu anderen Menschen unter anderem nach dem Grundsatz der Toleranz im Umgang zu gestalten, liegen die Kernaufgaben der Schule. Die Schule muß die Heranwachsenden vertraut machen mit den Realitäten, muß sie vorbereiten auf das, was sie in einer pluralistischen Gesellschaft wie der heutigen erwartet. Gerade in einer Zeit, wo Anderssein in Deutschland wieder lebensgefährlich werden kann, müssen Schüler zu Toleranz, zu Weltoffenheit, zum kulturellen und religiösen Pluralismus erzogen werden. Man braucht sich nur die Atmosphäre um und während des Verfahrens zu vergewissern, um zu erkennen, dass Ablehnung öfters auch aus Unwissenheit und Vorurteilen resultiert. Das Kopftuch ist weder ein Symbol der kulturellen Abgrenzung oder der Unterdrückung der Frau, noch ist sie ein politisches Symbol, die mit dem Grundgesetz unvereinbar sei. Sie ist ganz einfach ein Gebot des Islams, nach der sich die muslimische Lehramtsbewerberin richtend den Kopftuch trägt. Was der öffentlichen Diskussion in Deutschland fehlt, ist der Wille, sich mit dem Thema des Islams vorurteilsfrei und sachlich auseinander zusetzen.

Eine muslimische Lehrerin würde dem viel beitragen, sie hätte schon allein durch ihr Kopftuch anregen können, über andere Kulturen und Religionen nachzudenken, sie könnte durch Vermittlung Vorurteile abbauen und zu einem besseren Verständnis helfen.

Die IGMG warnt vor einer zivilisatorischen Abgrenzung der Mehrheitsgesellschaft und einem Toleranzverständnis, demzufolge es sich nicht mehr um jene von der Mehrheit gegenüber der Minderheit zu übende Tugend, sondern um ein Verhalten der Minderheit handelt, mit dem diese die Entfaltung der Mehrheit zu dulden hat. Art. 4 GG schützt den Einzelnen nicht nur gegen die Intoleranz seiner Mitmenschen, sondern verpflichtet ihn auch, ihnen gegenüber die gleiche Duldsamkeit zu erweisen, die er für seine eigene Überzeugung in Anspruch nimmt.Der Vorstand der IGMG ist davon überzeugt, dass die Diskriminierung von kopftuchtragenden muslimischen Lehrerinnen, spätestens durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aufgehoben sein wird.

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