Pressemitteilung

Bayerisches Innenministerium täuscht die Öffentlichkeit

10. Oktober 2003

Nach der Veröffentlichung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts in der Sache IGMG gegen den Freistaat Bayern hat das Innenministerium gestern eine Pressemitteilung herausgegeben, in der behauptet wird, die Darstellung in den Publikationen des bayerischen Verfassungsschutzes, wonach die IGMG eine Partei gründen wolle, auch nach dem Gerichtsurteil weiterhin berechtigt sei. Diese Behauptung ist unwahr. Mit der Behauptung, das VG München habe ausdrücklich bestätigt, dass für diese Argumentation ausreichende Gründe vorliegen versucht das Staatsinnenministerium, die Öffentlichkeit zu täuschen. Damit sich die Öffentlichkeit ein eigenes Bild über die rechtswidrigen Methoden des Verfassungsschutzes und der Innenbehörde machen kann, veröffentlichen wir das Urteil in Volltext.

Das Gericht hat, wie im Urteil auf Seite 9 zu lesen ist, sich gerade nicht die unwahren Behördenzeugnisse des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz zueigen gemacht, sondern ausgeführt, dass die Behauptung, die IGMG wolle eine eigene Partei gründen,“unabhängig davon, ob die Behauptung wahr oder falsch ist, keine Rechtsverletzung darstellen kann, weil ihr keine schädigende Tendenz innewohnt. Politische Parteien sind unabdingbar für einen demokratischen Rechtsstaat, ihre Gründung ist ausdrücklich gesetzlich geschützt (Art. 21 GG). Daher kann die Behauptung, eine Partei gründen zu wollen, für sich genommen keine Ehrverletzung darstellen„.

In einem während des Verfahrens vorgelegten Behördenzeugnisses, dessen inhaltliche Unwahrheit keine Konsequenz für den Unterzeichner hat, erklärt der Präsident des Verfassungsschutzes, „die vorgelegten Informationen wurden in zulässiger Weise gewonnen„. Dagegen hat die IGMG eine strafbewehrte eidesstattliche Versicherung vorgelegt, in der auch für das Gericht glaubwürdig dargelegt wird, dass die Behauptung unwahr ist. Bemerkenswert ist, dass nach dem Vorlegen einer eidesstattlichen Versicherung die Prozessvertreter der Innenbehörde nunmehr behaupten, der Vorwurf, die IGMG wolle eine Partei gründen, im Gegensatz zu den vorgelegten Behördenzeugnissen, als Meinungsäußerung zu werten sei. Somit habe die IGMG keinen Anspruch auf Unterlassung.

Das die Innenbehörde des Freistaates Bayern ein für die Öffentlichkeit einsehbares Urteil derart verzerrt interpretiert, mag für die bisherige Vorgehensweise bezeichnend und für die Politik des Innenministers Dr. Beckstein verständlich sein. Es muss aber die Frage erlaubt sein, ob nun nicht grundsätzlich der Zeitpunkt gekommen ist, den Missbrauch des Verfassungsschutzes in Bezug auf die IGMG zu beenden und die Betätigung der Behörde auf die gesetzlichen Grenzen zu beschränken.

Die IGMG ist jedenfalls jederzeit zu einer sachlichen Diskussion mit den politisch Verantwortlichen bereit.

Weitere Informationen dazu können Sie gerne per mail anfordern:

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