Pressemitteilung

Hamburger Verwaltungsgericht weist Antrag auf Befreiung vom Sexualkundeunterricht ab

20. Januar 2004

In einer aktuellen Entscheidung lehnte das Hamburger Verwaltungsgericht den Antrag einer muslimischen Mutter und ihrer Töchter ab, die eine Befreiung vom Sexualkundeunterricht erstrebten. Die Töchter sollten aus Glaubensgründen von der Teilnahme an der sexualkundlichen Unterweisung im Biologie-Unterricht befreit werden.
‚Eine verantwortungsvolle Schulerziehung darf nicht übersehen, dass die Kenntnis der menschlichen Sexualität Voraussetzung ist für ein verantwortungsbewusstes Verhalten sich selbst, seinem Partner, der Familie und der Gesellschaft gegenüber‘, so die Richter.

Das Hamburger Verwaltungsgericht bleibt mit seinem Urteil der Linie, die das BVerfG in einem Urteil von 1977 zog, treu. Auch damals lehnte das BVerfG die Befreiung vom Sexualkundeunterricht aus religiösen Gründen ab. Die individuelle Sexualerziehung gehöre in erster Linie zwar dem natürlichen Erziehungsrecht der Eltern im Sinne des Art. 6 II GG, der Staat sei jedoch aufgrund seines Erziehungs- und Bildungsauftrags berechtigt, Sexualerziehung in der Schule durchzuführen.
Auf eines jedoch weist das BVerfG in seinem Urteil explizit hin: „Die Sexualerziehung in der Schule muss für die verschiedenen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein und allgemein Rücksicht nehmen auf das natürliche Erziehungsrecht der Eltern und auf deren religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, soweit diese für das Gebiet der Sexualität von Bedeutung sind. Die Schule muss insbes. jeden Versuch einer Indoktrinierung der Jugendlichen unterlassen.“
Gerade im Lichte dieses Urteil ist darauf hinzuweisen, dass bei der Erteilung des Sexualkundeunterrichtes die Eltern nicht ins Abseits gedrängt werden dürfen. Die Schule muss Wert darauf legen, dass die Eltern frühzeitig über den Unterricht informiert und ihre Wünsche und Sorgen auch beachtet werden. Dies darf zwar den Unterricht selbst nicht unmöglich machen, aber eine auf religiöse Gefühle mehr Rücksicht nehmender Unterricht dürfte auf beiden Seiten eventuellen Konflikten vorbeugen. Insbesondere darf der Unterricht nicht zur „Indoktrinierung der Jugendlichen“ verwendet werden.
Nur bei der Wahrung dieser Grundsätze wäre der Sexualkundeunterricht nicht von der Erlaubnis der Eltern abhängig.

PHP Code Snippets Powered By : XYZScripts.com