Gemeinschaft

VGH-Urteil: Verfassungsschutz verbreitet Unwahrheiten

24. November 2006

Mit Urteil vom Freitag, den 24.11.2006 hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2006 der Berufung der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs (IGMG) stattgegeben. Das baden-württembergische Innenministerium muss nun die streitgegenständlichen Aussagen aus dem Verfassungsschutzbericht 2001 unterlassen und aus dem Bericht entfernen.

Das Innenministerium Baden-Württemberg hatte in seinem Verfassungsschutzbericht 2001 behauptet, auf einer IGMG-Veranstaltung habe die Menge Sprechchöre wie „Hoca, wenn du sagst, wir sollen kämpfen, dann kämpfen wir. Wenn du sagst, wir sollen töten, dann töten wir!“ gerufen. Außerdem hätte ein IGMG-Funktionär eine Parteigründung angekündigt. Aus diesen sollen sich nach Ansicht des Innenministeriums eine politische Zielsetzung der IGMG und die Gewaltbereitschaft ihrer Mitglieder ergeben. Die IGMG klagte aufgrund dieser Behauptungen mit der Begründung, es handele sich dabei um unwahre Tatsachenbehauptungen, die sie nicht hinnehmen müsse.

Mit diesem Begehren hatte die IGMG nun in der Berufung Erfolg. „Mit der Erwähnung des Klägers im Verfassungsschutzbericht als einer extremistischen Organisation wird dessen sozialer Geltungsanspruch in Frage gestellt. Dies ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Tatsachenbehauptungen, auf die sich das Werturteil über die Verfassungsfeindlichkeit des Klägers stützten, erweislich wahr sind“, stellte der Vorsitzende des 1. Senats, Präsident Dr. Karl-Heinz Weingärtner, klar. Der Senat habe nach der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung aber nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die gerügten Äußerungen gefallen und die Sprechchöre skandiert worden seien. Die vom Senat gehörten Bediensteten des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz hätten zwar nachvollziehbar und glaubhaft allgemein über die Arbeitsweise der Behörde berichtet. Diese Aussagen seien aber für eine Überzeugungsbildung des Senats, die sich maßgeblich auf die Verlässlichkeit der Angaben der eingesetzten V-Leute beziehen müsse, nicht ausreichend gewesen.

Nach der Entscheidung des 1. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird dem Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg untersagt, zu behaupten oder zu verbreiten:

1. Ein ehemaliger Minister habe auf einer Veranstaltung der IGMG  anlässlich des Opferfestes Anfang März 2001 in Ulm gesagt, man solle vorerst kein Geld mehr in die Türkei schicken. „Bei einem Verbot würde nämlich das Vermögen der FP vom türkischen Staat beschlagnahmt. Die Gelder, die bisher aus Sicherheitsgründen durch mehrere Personen überbracht worden seien, würden derzeit bei Privatpersonen sicher verwahrt.“

2. Ein IGMG-Funktionär habe bei einer Veranstaltung in Neu-Ulm am 04.06.2001 gesagt, wenn man 3 Millionen Erwachsene für die IGMG gewinnen könne, sei es kein Problem, eine Partei zu gründen und ins Parlament in Berlin einzuziehen. Man werde bereits „von vielen Linksparteien“ und deutschen Politikern unterstützt. Es werde noch fünf bis 10 Jahre dauern, aber dann würde man auch das erreichen, was man „wirklich wolle“. In Europa führe man die Auseinandersetzung mit anderen Mitteln. Hier sei Wissen und Bildung Macht, aber man könne auch anders kämpfen, sollte man nichts erreichen. Daran denke man aber im Moment nicht. Die Bedenken, dass man mit Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft die türkische verliere, zerstreute der Redner mit dem Hinweis, man könne sich jederzeit nach Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft auch die türkische wieder ausstellen lassen, es müsse aber schnell gehandelt werden.

3. Bei einer IGMG-Veranstaltung habe die Menge Sprechchöre wie „Hoca, wenn du sagst, wir sollen kämpfen, dann kämpfen wir. Wenn du sagst, wir sollen töten, dann töten wir!“, gerufen.

Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg  hat daher die entsprechenden Passagen im Landesverfassungsschutzbericht 2001, der im Internet weiterhin abrufbar ist (www.verfassungsschutz-bw.de), zu entfernen oder auf andere Weise unkenntlich zu machen.

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