Gemeinschaft

Mitgliedschaft bei der IGMG schließt luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit nicht aus

12. November 2004

In einem Urteil vom 11. November 2004 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, dass allein die Mitgliedschaft in der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs nicht ausreicht, einem Flughafenmitarbeiter die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit abzusprechen und die Zutrittsberechtigung für die sicherheitsempfindlichen Bereiche und Anlagen des Flughafens zu entziehen.

Der Kläger, ein ehemaliges Mitglied der IGMG, arbeitete seit Juli 2000 im Ladedienst des Flughafen Münchens. Bei der Einstellung wurde seine Zuverlässigkeit aufgrund einer Überprüfung festgestellt und damit die Zutrittsberechtigung für die nicht allgemein zugänglichen Bereiche erteilt. Bei einer erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung anlässlich der Ereignisse vom 11. September 2001 teilte der bayrische Verfassungsschutz der Luftfahrtbehörde mit, dass der Kläger von 1996 bis 1998 Mitglied der IGMG war. Daraufhin entzog ihm die Luftfahrtbehörde die Zuverlässigkeitsfeststellung und die Zutrittsberechtigung. Die Klage und die Berufung des Arbeitnehmers blieben erfolglos. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs München begründe die Mitgliedschaft in der IGMG die Vermutung mangelnder Zuverlässigkeit.

Dieser Ansicht widerspricht jedoch nun das Bundesverwaltungsgericht. Es gebe keinen Anlass, so das Gericht, an der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers zu Zweifeln. Der Entscheidung müsse zwar die Feststellung des Berufungsgerichts zugrunde gelegt werden, dass Milli Görüs verfassungsfeindliche Ziele verfolge, denn dies sei eine Tatsachenfeststellung, die das Revisionsgericht binde. Daraus folge aber keine Vermutung für die Unzuverlässigkeit des Klägers, da die entsprechende Verordnungsbestimmung wegen fehlender gesetzlicher Ermächtigung unwirksam sei, entschieden die Richter in ihrem Urteil. Es müsse immer im Einzelfall festgestellt werden, ob Grund zu der Annahme besteht, bei dem Überprüften sei aktuell oder künftig ein Verstoß gerade gegen die Anforderungen an die Sicherheit des Luftverkehrs zu befürchten. Dabei sei ein strenger Maßstab anzulegen.

Nach der Rechtsprechung des Gerichts sei die Zuverlässigkeit zwar schon dann zu verneinen, wenn an ihr auch nur geringe Zweifel bestehen. Solche Zweifel ließen sich aber aus der zeitweiligen Mitgliedschaft des Klägers in der IGMG nicht herleiten. „Nach den übereinstimmenden Feststellungen der Vorinstanzen und nach den Bekundungen aller Beteiligten verfolgt diese Vereinigung ihre Ziele ohne Einsatz von Gewalt. Die Ausrichtung des Vereins bietet daher kein Indiz für eine Gewaltbereitschaft des einzelnen Mitglieds, die sich in einem Anschlag auf den Luftverkehr niederschlagen könnte“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Andere Anhaltspunkte für ein Gefährdungspotential wären im gesamten Verfahren nicht erkennbar geworden.

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