Satzung

Vereinssatzung · Stand: 2. November 2025

Satzung der IGMG
Islamische Gemeinschaft Millî Görüs e.V.

Alle Paragraphen zum Auf- und Zuklappen — Text vollständig unverändert

Im Namen Allahs, des Gnädigen, des Allerbarmers.

Die Mitglieder der IGMG – Islamische Gemeinschaft Milli Görüs sind zusammengekommen und haben sich

  • in dem Bewusstsein, dass es keinen Gott außer Allah gibt und dass Muhammad (Friede sei mit ihm) der letzte Gesandte und Prophet Allahs ist,
  • im Bewusstsein der Verantwortung vor Allah und den Menschen und im Vertrauen auf den Beistand Allahs,
  • in der Überzeugung, dass der Koran die authentische und abschließende Offenbarung Allahs ist,
  • in der Gewissheit, dass der Koran und die Sunna (das Vorbild des Gesandten Muhammads – Friede sei mit ihm – und dessen Überlieferung) die Grundlage ihres Islamverständnisses darstellen,
  • geleitet von der gemeinsamen Überzeugung, dem Islam, insbesondere seiner Moral und Ethik unterworfen zu sein und im Bewusstsein des koranischen Grundsatzes: „0 ihr Menschen! Wir haben euch aus Mann und Frau erschaffen und euch zu Völkern und Stämmen gemacht, damit ihr einander kennen lernt. Der Edelste von euch vor Gott ist derjenige, der am gottesfürchtigsten ist.“ (49:13)
  • in dem Willen, den interkulturellen Dialog und den Dialog zwischen den Religionsgemeinschaften zu pflegen, sich für eine konstruktive Kooperation zum Wohl der Gesellschaft zu engagieren, dabei eine Isolation der Gemeinschaft durch geeignete Maßnahmen zu verhindern und die Kommunikation mit allen gesellschaftlichen Gruppen, Angehörigen anderer Religionen und den Behörden sowie den Gedanken der Völkerverständigung zu fördern,
  • in der Verantwortung als Teil der islamischen Umma,
  • einvernehmlich in der Grundlegung, bei der Auswahl der Mittel und Wege zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben als Quelle die islamische Lehre anzuwenden und im Bewusstsein des koranischen Grundsatzes: „Lade zum Weg deines Herrn mit Weisheit und schöner Ermahnung ein, und diskutiere mit ihnen auf die beste Art und Weise.“ (16:125)

folgende Satzung gegeben:

§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1Der Verein führt den Namen: IGMG – Islamische Gemeinschaft Milli Görüs e.V.

1.2Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

1.3Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

1.4Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zweck des Vereins

Der Verein ist eine islamische Religionsgemeinschaft, die unmittelbar und mittelbar durch seine Mitglieder der umfassenden Glaubensverwirklichung dient. Er widmet sich der Pflege, Vermittlung und Ausübung der islamischen Religion auf der Basis des Koran und der Sunna. Er hat seine Mitglieder umfassend bei der Erfüllung, der durch die islamische Religion gesetzten religiösen Aufgaben und Pflichten zu unterstützen, sie zu betreuen, deren Belange zu koordinieren und ihre Interessen nach außen hin zu vertreten.

Zu den Aufgaben gehören insbesondere:

2.1Die Pflege und Verkündung des islamischen Religionsbekenntnisses und die Vertretung der Interessen der Muslime.

2.2Die Förderung des islamischen Lebens und Unterstützung der Halal-Lebensführung, sowie Verbesserung der religiösen und sozialen Lage der Muslime durch geeignete Maßnahmen.

2.3Die Vertretung der Grundsätze der islamischen Religionsgemeinschaft im Innen- und Außenverhältnis.

2.4Die Betreuung und Förderung der Zusammenarbeit der islamischen Religionsgemeinschaften und Unterstützung dieser in ihrem Aufgabenbereich.

2.5Die Schaffung, Förderung und Unterstützung karitativer und sozialer Einrichtungen und der Wohlfahrtspflege.

2.6Die Halal-Zertifizierung von Lebensmitteln, Verbrauchsgütern und sonstigen Produkten.

2.7Die Förderung der islamischen Religionswissenschaft und Theologie.

2.8Die Unterstützung und Förderung von akademisch-theologischen Lehrfächern an öffentlichen und privaten Hochschulen.

2.9Die Ausbildung und Förderung von Imamen, Seelsorgern/innen und Religionslehrern/innen.

2.10Die Einrichtung von Bildungsinstitutionen zur Aus- und Weiterbildung der Muslime.

2.11Die Erarbeitung und Förderung von Curricula, Unterrichts- und Gebetsbüchern und die Verbreitung von islamischer Literatur.

2.12Die Förderung und Unterstützung der Erteilung von Glaubensunterweisung und Bekenntnisvermittlung an muslimische Kinder, Jugendliche und Erwachsene.

2.13Die Förderung und Unterstützung der Seelsorge in öffentlichen Einrichtungen.

2.14Die Bemühung für die Einrichtung und Entwicklung islamischer Friedhofsanlagen sowie die Förderung der Bestattungs- und Grabgestaltung gemäß den rituellen Vorschriften des Islams.

2.15Die Ergreifung aller notwendigen Maßnahmen, um die o.g. Ziele zu erreichen und die Errichtung der hierzu notwendigen Institutionen.

2.16Die Beobachtung aller gesellschaftlich relevanten Themen unter islamischen Aspekten, die regelmäßige lnkenntnissetzung der Mitglieder über den Sachstand und die Stellungnahme im Namen der Gemeinschaft zu aktuellen gesellschaftlich relevanten Fragen aus islamischer Sicht.

2.17Die Achtung und der Schutz der verfassungsmäßig garantierten Rechte. Der Verein wird im Rahmen der Gesetze des Staates tätig, innerhalb derer er seine Aktivitäten entfaltet. Insbesondere schützt die Gemeinschaft seine Mitglieder vor Diskriminierungen und leistet ihnen Rechtsbeistand, wenn ihnen solches widerfährt. Diese dokumentiert die Gemeinschaft und veröffentlicht sie in geeigneter Form.

Alle Maßnahmen sollen unter Beteiligung möglichst vieler Gemeindemitglieder durchgeführt und so miteinander kombiniert werden, dass die Gemeinschaft eine geistige Heimat für alle Muslime ist und besonders die Identitätsfindung der jungen Muslime fördert. Alle Mitglieder sollen sich an der Vereinsarbeit beteiligen können. Alle Angebote der Gemeinschaft sollen für alle Frauen und Männer gleichermaßen bestehen.

§ 3. Gemeinnützigkeit

3.1Der Verein verfolgt als islamische Religionsgemeinschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und förderungswürdige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

3.2Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4. Mitgliedschaft

4.1Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:

  • a) ordentliche Mitglieder
  • b) assoziierte Mitglieder
  • c) Fördermitglieder
  • d) Ehrenmitglieder

4.2Ordentliche Mitglieder sind die Regional-, Landes- und Nationalverbände sowie die Moscheegemeinden der Gemeinschaft. Sie sind islamische Religionsgemeinschaften, die unmittelbar und mittelbar durch ihre Mitglieder der umfassenden Glaubensverwirklichung dienen.

4.3Assoziierte Mitglieder sind religiöse Vereine, die sich die partielle Pflege des religiösen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben. Diese können an der Schura (Delegiertenversammlung) teilnehmen, haben jedoch nur ein passives Wahlrecht, kein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

4.4Die Fördermitgliedschaft kann jede natürliche Person islamischen Glaubens erwerben. Jede juristische Person kann Fördermitglied werden, wenn alle ihre Mitglieder sich zum Islam bekennen. Jedes Fördermitglied gehört derjenigen Moscheegemeinde an, in dessen Bereich es seine Hauptwohnung hat. Die Fördermitgliedschaft ist keine solche im Sinne des § 38 BGB.

4.5Durch die Mitgliedschaft einer juristischen Person wurden automatisch alle ihre Mitglieder mittelbare Mitglieder des Vereins. Mittelbare Mitglieder haben kein Teilnahmerecht an der Schura, sind aber ansonsten der Satzung, den Ordnungen und den Beschlüssen der Schura unterworfen. Die mittelbare Mitgliedschaft ist keine solche im Sinne des § 38 BGB.

4.6Die Schura kann auf Vorschlag des Vorstands Ehrenvorsitzende wählen. Der Vorstand kann einzelnen Personen, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder können an der Schura teilnehmen, haben jedoch kein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

§ 6. Erlöschen der Mitgliedschaft

6.1Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss.

6.2Der Austritt eines Mitgliedes muss sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich dem Verein mitgeteilt werden.

6.3Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch die Schura.

6.4Über den Ausschluss eines assoziierten und fördernden Mitglieds entscheidet der Vorstand.

§ 7. Finanzmittel

7.1Der Verein bestreitet die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Mittel insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Förderung und durch sonstige Einnahmen.

7.2Bei der Aufnahme in den Verein kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrags erhoben werden.

7.3Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Monatsbeiträgen und Umlagen werden vom Vorstand festgelegt.

7.4Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

7.5Eine möglichst sinnvolle Verteilung der Mittel soll durch Planung und Kontrolle bei der Durchführung erreicht werden. Die Gemeinschaft soll seine Arbeit gegenüber seinen Mitgliedern und nach außen möglichst transparent gestalten.

§ 8. Gemeinschaftsstruktur

Die Gemeinschaft gliedert sich in Regional- Landes-, Nationalverbände und Moscheegemeinden. Sie folgt in ihrer Arbeit dem Prinzip der Subsidiarität.

§ 9. Regional-, Landes- und Nationalverbände

9.1Regional- Landes-, und Nationalverbände sind regionale Vereine mit eigener Rechtspersönlichkeit. Über ihre Grenzen entscheidet der Vorstand.

9.2Die Regional-, Landes- und Nationalverbände haben in ihren Satzungen die vom Vorstand zur Wahrung der Einheitlichkeit beschlossenen Mindesterfordernisse, die in einer Mustersatzung für die Regional-, Landes- und Nationalverbände niedergelegt sind, aufzunehmen. Der Vorstand kann nach Einzelfallprüfung eine abweichende Satzung gestatten. Die Satzungen der Regional-, Landes- und Nationalverbände dürfen der Satzung des Vereins nicht widersprechen.

§ 10. Moscheegemeinden (Ortsvereine)

10.1Die Moscheegemeinden sind Ortsvereine mit eigener Rechtspersönlichkeit, die die religiöse Grundversorgung und seelsorgerische Betreuung ihrer Mitglieder umfassend gewährleisten.

10.2Die Satzungen der Moscheegemeinden haben zur Wahrung der Einheitlichkeit die vom Vorstand in der Mustersatzung für Moscheegemeinden festgelegten Mindesterfordernisse zu enthalten. Der Vorstand kann nach Einzelfallprüfung eine abweichende Satzung gestatten. Die Satzungen der Moscheegemeinden dürfen den Satzungen des Vereins und des zuständigen Regional-, Landes- oder Nationalverbands nicht widersprechen.

§ 11. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • a) die Schura
  • b) der Vorstand
  • c) das Kuratorium
  • d) der Wahlrat
  • e) der Gelehrtenrat
  • f) der Prüfungsausschuss
§ 12. Schura (Delegiertenversammlung)

12.1Oberstes Organ des Vereins ist die Schura. Die Schura findet jährlich statt.

12.2Die Delegierten der Schura setzen sich zusammen aus:

  • a. dem Vorstand und dem erweiterten Vorstand des Vereins. Die Größe des erweiterten Vorstands ist auf 22 Mitglieder begrenzt.
  • b. dem Kuratorium
  • c. dem Vorstand und dem erweiterten Vorstand der Regional-, Landes- und Nationalverbände. Die Größe des erweiterten Vorstands der Regional-, Landes- und Nationalverbände ist auf 18 Mitglieder begrenzt.
  • d. den Vorstandsvorsitzenden der Moscheegemeinden. Im Falle der Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden wird dieser durch ein von ihm bestimmtes vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied ersetzt.
  • e. den ordentlichen Mitgliedern des Gelehrtenrats
  • f. dem Prüfungsausschuss
  • g. den Mitgliedern der ständigen Ausschüsse. Die Größe eines ständigen Ausschusses ist auf 15 Mitglieder begrenzt.

12.3Die Einladung erfolgt mindestens vier Wochen vor der Schura durch den Vorstand in schriftlicher Form oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung. Die Schura kann auf Beschluss des Vorstands auch online abgehalten werden.

12.4Jeder Delegierte hat in der Schura ein Stimmrecht. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Stimmberechtigte ist nicht zulässig.

12.5Die Schura ist beschlussfähig, wenn mindestens 51 v.H. der Delegierten erschienen sind. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Schura vom Versammlungsleiter festzustellen. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Schura mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Delegierten erschienen ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Bei erneuter Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine dritte Schura mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

12.6Die Beschlüsse in der Schura werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten gefasst.

12.7Beschlüsse der Schura sind für alle Regional-, Landes- und Nationalverbände sowie für die Moscheegemeinden verbindlich, wenn sie als verbindlich bezeichnet werden.

12.8Die Schura ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • a. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  • b. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Erteilung der Entlastung,
  • c. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und Ordnungen sowie über die Auflösung des Vereins,
  • d. Erledigung von Anträgen.

12.9Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich und begründet sein. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor der Schura dem Vorstand vorliegen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn er von mindestens 20 v.H. der Delegierten unterstützt wird.

12.10Anträge zur Tagesordnung, die während der Schura gestellt werden (Initiativanträge), können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn mindestens 51 v.H. der anwesenden Delegierten zustimmen. Initiativanträge, die eine Satzungsänderung oder eine Abwahl bedingen, sind unzulässig.

12.11Eine Satzungsänderung kann auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Schura beschlossen werden. Änderungen der Satzung werden vom Vorstand mit vorheriger Einwilligung des Wahlrates mit einer Dreiviertelmehrheit in die Schura eingebracht. Die Mitgliederrechte gem. § 12.9 und 12.14 bleiben unberührt. Eine Satzungsänderung gilt als beschlossen, wenn zwei Drittel der anwesenden Delegierten in der Schura dem Antrag zustimmen.

12.12Die Schura kann nicht über theologische Fragen oder Lehrentscheidungen abstimmen.

12.13Die Leitung der Schura liegt in der Verantwortung des Kuratoriums. Sie erfolgt grundsätzlich durch ein Mitglied des Kuratoriums als Versammlungsvorsitzendem und vier Beisitzern, die durch Beschluss des Kuratoriums ausgewählt werden; das Kuratorium kann die Versammlungsleitung durch Beschluss aber auch auf eine andere Person übertragen. Im Falle einer Schura mit Vorstandswahlen wird die Versammlungsleitung vom Vorsitzenden des Kuratoriums übernommen. Die gefassten Beschlüsse der Schura werden in einem Protokoll festgehalten. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter, zwei weiteren Mitgliedern der Versammlungsleitung und dem Vorstandsvorsitzenden unterzeichnet.

12.14Eine außerordentliche Schura muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel der Delegierten die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

12.15Klagen, gegen die Wirksamkeit von Beschlüssen der Schura sind innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu erheben.

§ 13. Der Vorstand

13.1Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Generalsekretär und bis zu sieben stellvertretenden Vorsitzenden. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Generalsekretär, sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

13.2Der Vorstand kann einen erweiterten Vorstand bilden und dafür sachkundige Personen berufen. Die Ressorts können auf unbestimmte Zeit gebildet und je nach Sachlage vom Vorstand wieder aufgelöst werden. Die Größe des erweiterten Vorstands ist auf 22 Mitglieder begrenzt.

13.3Der Vorstand wird auf Vorschlag des Wahlrats in Blockwahl von der Schura gewählt. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl des Vorsitzenden ist grundsätzlich nur einmal möglich. Ausnahmsweise ist eine dritte Amtszeit des Vorsitzenden möglich, wenn der Wahlrat mit Neun-Zehntel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Schura eine erneute Wiederwahl vorschlägt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

13.4Die Wahl des Vorstands erfolgt nach einem festgelegten Verfahren. Dem zufolge:

  • a. Das Kuratorium initiiert Konsultationen mit dem Wahlrat und den Delegierten zur Bestimmung des Vorstandsvorsitzenden.
  • b. Der Konsultationsprozess beginnt frühestens fünf Monate vor dem Wahltermin.
  • c. Nach Abschluss der Beratungen präsentiert das Kuratorium dem Wahlrat mindestens drei Kandidaten.
  • d. Erreicht ein Kandidat im ersten Wahlgang eine Zweidrittelmehrheit im Wahlrat, wird dieser als Vorsitzender der Schura vorgeschlagen.
  • e. Kommt im ersten Wahlgang keine Zweidrittelmehrheit zustande, gelangen die zwei stimmenstärksten Kandidaten in den zweiten Wahlgang. Der Kandidat, der im zweiten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint, wird der Schura als Vorsitzender vorgeschlagen.
  • f. Innerhalb eines Monats nach der Wahl legt der designierte Kandidat dem Wahlrat eine Vorschlagsliste mit den Kandidaten für die einzelnen Vorstandsämter auf.
  • g. Diese finale Vorstandsliste erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Wahlrats. Nach Erreichen dieser Mehrheit wird die Liste gemäß § 13.3 der Schura zur Bestätigung vorgelegt.

13.5Im Rahmen der Schura führt der Vorstand Konsultationen mit dem Kuratorium durch.

13.6Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

13.7Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands bedürfen einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den auschlaggebenden Beschluss.

§ 14. Kuratorium

14.1Das Kuratorium besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellv. Vorsitzenden sowie aus fünf weiteren Mitgliedern. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Kuratoriums bedürfen einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Kuratoriums den auschlaggebenden Beschluss.

14.2Das Amt des Kuratoriumsvorsitzenden wird von dem Mitglied ausgeübt, das zwei Amtszeiten den Verein als Vorsitzender geleitet hat. Eine Amtsdauer beträgt gemäß § 13.3 fünf Jahre.

14.3Falls kein Mitglied für das Amt des Kuratoriumsvorsitzenden verfügbar ist, das die Voraussetzung gemäß § 14.2 erfüllt, ist es Aufgabe des Wahlrats, einen neuen Kuratoriumsvorsitzenden aus dem Kreis der nach § 14.4 berechtigten Mitglieder zu bestimmen.

14.4Die übrigen Mitglieder des Kuratoriums werden auf Vorschlag des Vorstands durch den Wahlrat gewählt. Kandidaten müssen entweder mindestens fünf Jahre lang im Vorstand des Vereins gemäß § 13.1 oder im erweiterten Vorstand gemäß § 13.2 tätig gewesen sein, oder sie müssen mindestens zwei Amtszeiten Vorsitzende eines Regional-, Landes- oder Nationalverband gemäß § 9 gewesen sein, wobei eine Amtszeit drei Jahre dauert, oder sie müssen ordentliche Mitglieder des Gelehrtenrats gemäß § 16 sein.

14.5Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt zehn Jahre.

14.6Im Falle des Rücktritts, des Todes oder der Abberufung des Kuratoriumsvorsitzenden übernimmt der stellv. Kuratoriumsvorsitzende den Vorsitz für die verbleibende Amtszeit. Die Wahl des Kuratoriumsvorsitzenden für die nachfolgende Amtsperiode erfolgt durch den Wahlrat.

14.7Im Falle des Rücktritts, des Todes oder der Abberufung eines Kuratoriumsmitglieds ist es Aufgabe des Wahlrats, ein neues Mitglied aus dem Kreis der nach § 14.4 berechtigten Personen zu bestimmen, der das Amt die verbleibende Amtszeit ausübt.

14.8Die Abberufung eines Kuratoriumsmitglieds erfolgt durch einen Beschluss des Wahlrats mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen.

14.9Das Kuratorium ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen gemäß den Bestimmungen dieser Satzung verantwortlich.

§ 15. Der Wahlrat

15.1Die Mitglieder des Wahlrats setzen sich zusammen aus:

  • a. dem Vorstand nach § 13.1 und dem erweiterten Vorstand nach § 13.2
  • b. den Mitgliedern des Kuratoriums nach § 14
  • c. den Vorsitzenden der Regional-, Landes- und Nationalverbände nach § 9
  • d. den ordentlichen Mitgliedern des Gelehrtenrats nach § 16
  • e. den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach § 17

15.2Der Wahlrat wird vom Kuratorium geleitet.

15.3Der Wahlrat ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Wahlrats bedürfen einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Kuratoriums den auschlaggebenden Beschluss.

15.4Abstimmungen im Wahlrat erfolgen entweder offen oder geheim. Ein Antrag auf geheime Abstimmung kann von jedem Mitglied des Wahlrats gestellt werden. Über den Antrag wird mit einfacher Mehrheit der Stimmen des Wahlrats beschlossen. Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich.

§ 16. Der Gelehrtenrat

16.1Der Gelehrtenrat ist zuständig für islamwissenschaftliche und theologische Angelegenheiten und Lehrentscheidungen.

16.2Ordentliches Mitglied des Gelehrtenrats kann jede natürliche Person mit einem Hochschulabschluss oder einer ähnlichen wissenschaftlichen Ausbildung in der islamischen Theologie, Islamwissenschaften oder den islamischen Religionswissenschaften sein. Beigeordnetes Mitglied kann jede natürliche Person mit einem Hochschulabschluss oder einer ähnlichen wissenschaftlichen Ausbildung im nicht-theologischen Bereich sein.

16.3Der Gelehrtenrat wird vom Vorstand ernannt und besteht aus mindestens fünf ordentlichen Mitgliedern und vier beigeordneten Mitgliedern.

16.4Der Vorsitzende des Gelehrtenrats wird vom Vorstand aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder des Gelehrtenrats ernannt.

16.5Der Gelehrtenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens jeweils die Hälfte seiner ordentlichen und beigeordneten Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der Anwesenden sowie einer Mehrheit in der Gruppe der ordentlichen Mitglieder. Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen des Gelehrtenrats teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

16.6Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Darin sollen auch die Mindermeinungen aufgeführt werden.

§ 17. Der Aufsichtsrat

17.1Der Prüfungsausschuss besteht aus sieben natürlichen Personen. Mitglieder des Vorstands dürfen dem Prüfungsausschuss nicht angehören. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Wahlrat für die Dauer von fünf Jahren gewählt; eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Der Wahlrat bestimmt den Vorsitz und die Stellvertretung des Prüfungsausschusses. Der Wahlrat kann Mitglieder des Prüfungsausschusses abberufen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, findet eine Nachwahl für die verbleibende Amtszeit statt.

17.2Der Prüfungsausschuss berät den Vorstand in wirtschaftlichen Angelegenheiten und prüft den Jahresabschluss. Er legt seine Berichte dem Wahlrat spätestens vier Wochen vor der ordentlichen Schura vor.

17.3Der Prüfungsausschuss ist im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt sachverständige Dritte zu beauftragen. Diese Personen haben kein Stimmrecht und sind zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Bei Beauftragung dieser Personen vertritt der Prüfungsausschuss den Verein durch zwei seiner Mitglieder, darunter der Prüfungsausschussvorsitzende oder im Falle von dessen Verhinderung der stellvertretende Prüfungsausschussvorsitzende.

§ 18. Ausschüsse, Institutionen

18.1Der Vorstand kann zur Wahrnehmung der Vereinsziele und zur Lösung fachspezifischer Probleme Ausschüsse und Institutionen bilden und dafür sachkundige Personen berufen. Diese können auf unbestimmte Zeit gebildet und je nach Sachlage vom Vorstand wieder aufgelöst werden.

18.2Als ständige Ausschüsse sind zu bilden:

  • a. Der Jugendausschuss
  • b. Der Frauenausschuss
  • c. Der Jugendausschuss der Frauen

Die Mitglieder der ständigen Ausschüsse werden vom Vorstand berufen. Die Größe eines ständigen Ausschusses ist auf 15 Mitglieder begrenzt.

§ 19. Auflösung des Vereins

19.1Die Auflösung des Vereins darf nur in einer zu diesem Zweck außerordentlich einberufenen Schura mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen aller Delegierten beschlossen werden. Diese Bestimmung kann nicht mit Hilfe des § 12 Nr. 10 geändert werden.

19.2Ein Antrag auf Auflösung kann nicht als Initiativantrag oder als Änderungs- oder Ergänzungsantrag zu einem anderen Antrag gestellt werden.

19.3Falls die Schura nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

19.4Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an dem Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland / Islamischer Weltkongress Deutschland e.V, der unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, miltätige oder Religiöse Zwecke zu verwenden hat.

§ 20. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist Köln.

§ 21. Datenschutz

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon, E-Mail-Adresse) sowie vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen Projektarbeiten). Diese Daten werden mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt. Die Daten werden dabei durch die erforderlichen Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Durch ihre Mitgliedschaft und die Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder dieser Nutzung zu.

 
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