Pressemitteilung

Anti-Islam-Film: Verbotsforderung nicht mit Gewaltargument begründen!

18. September 2012

„Ob Verbot oder nicht, beides wird gegenwärtig nicht in der Lage sein, das zunehmend spaltende Klima in der Gesellschaft aufzulösen. Deshalb sollte unser Fokus darauf gerichtet sein, dies angemessen zu thematisieren und unsere Anstrengungen darauf zu konzentrieren.

Allerdings können wir die Argumente der SPD und Grünen, wonach ein mögliches Verbot eine Grundrechtseinschränkung wäre, nicht teilen. Grundrechte schützen nicht vor volksverhetzerischen Taten. Auf der anderen Seite kann ein Verbot auch nicht mit eventueller Gewaltbefürchtung rechtfertigt werden, wie der Bundesinnenminister argumentiert. Eine solche Argumentation läuft Gefahr, noch größeren Schaden anzurichten und auch anti-muslimische Ressentiments zu befördern. Damit wird nämlich der Eindruck erweckt, nicht gegen strafrechtliches Verhalten vorzugehen, sondern sich nur der „šmuslimischen Befindlichkeit zu unterwerfen‘. Dabei ist die Staatsgewalt von Amts wegen aufgerufen, Grundrechte zu schützen und gegen Gewalttäter mit aller Härte vorzugehen.

Die Grundrechte finden ihre Grenzen jedoch in strafbewehrten Handlungen. Insoweit ist eine Handlung, die den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß Â§ 130 StGB aber auch der Beschimpfung von Bekenntnissen nach § 166 StGB erfüllt, nicht vom Grundgesetz geschützt.

Nach § 166 würde schon die Förderung der Intoleranz bei Dritten gegenüber Anhängern des beschimpften Bekenntnisses zur Störung des öffentlichen Friedens ausreichen. Eine „šerhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit‘ nach § 166 StGB ist aber auch schon deshalb gegeben, weil hierzu genügt, dass das Beschimpfen einer Religionsgemeinschaft dazu führen kann, dass das Vertrauen der Betroffenen in die Respektierung ihrer religiösen Überzeugungen beeinträchtigt werden kann.

Ebenso sind Handlungen, die den Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) erfüllen, nicht vom Grundgesetz geschützt. Dabei braucht das Gewaltargument gar nicht bemüht werden, denn unter den Schutz des  öffentlichen Friedens gehört auch ein Mindestmaß an Toleranz und ein öffentliches Klima, das nicht durch Unruhe, Unfrieden und Unsicherheit gekennzeichnet ist und in dem einzelne Bevölkerungsgruppen nicht ausgegrenzt werden (vgl. BVerfG 1 BvR 2150/08). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.“

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