Pressemitteilung

Üçüncü: „Ablehnung einer Befreiung vom Schwimmunterricht ist verfassungsrechtlich nicht nachvollziehbar.“

07. Mai 2008

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte heute eine Klage der Eltern eines 12-jährigen muslimischen Mädchens aus Remscheid auf  Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht ab (Az.: 18 K 30108). Es bestünden vielfältige Bekleidungsmöglichkeiten, um den schützenswerten religiösen Belangen der Schülerin Rechnung zu tragen. Werde von diesen Möglichen Gebrauch gemacht, sei ein Eingriff in die Religionsfreiheit, falls er überhaupt noch festzustellen sei, jedenfalls auf ein Minimum reduziert, sodass in der Abwägung die Befolgung des staatlichen Bildungsauftrages Vorrang genieße.

Der Generalsekretär der IGMG, Oğuz Üçüncü, kritisierte die Entscheidung vor allem im Hinblick auf die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung und verwies dabei unter anderem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1993 (Az.: 6 C 8/91). „Die Argumentation der Richter ist nicht überzeugend“, sagte Üçüncü. „Zum einen bejahen sie zwar einen Eingriff in die Religionsfreiheit des Schülerin, meinen aber einseitig, dass diesem durch eine entsprechende Kleiderwahl Rechnung getragen werden könne, ohne auf die religiöse Vereinbarkeit solch einer Lösung Rücksicht zu nehmen. Der Hinweis dahingehend, dass im Wasser sowieso keine Körperkonturen deutlich werden würden, am Beckenrand ein Bademantel angelegt werden könne und die Zeiten für das Eintauchen und Aussteigen von der Betroffenen hingenommen werden müssten, zeigen, dass nicht ausreichend auf die Gewissensnot der Grundrechtsträgerin eingegangen worden ist.“

Es sei enttäuschend, dass das Gericht nicht in der Lage war, die Tragweite und die Ernsthaftigkeit einer Gewissensentscheidung nachzuvollziehen. „Die vorgeschlagenen Lösungsmöglichkeiten zeigen, dass das Gericht nicht hinter die Sinnhaftigkeit des muslimischen Kleidungsgebots zu Blicken vermochte und diese nur als Äußerlichkeit abgetan hat“, so Üçüncü.

Er könne sich auch nicht erklären, dass das Verwaltungsgericht der bestehenden Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinerlei Beachtung schenkte. „All die streitgegenständlichen Punkte sind bereits in der Entscheidung des BVerwG geklärt worden. Es sind keine geänderten Voraussetzungen ersichtlich, die eine anders gelagerte Entscheidung rechtfertigen würden. Zudem heißt es, dass die Gewissensgründe zwar plausibel seien, es der Schule aber aus organisatorischen Gründen nicht zuzumuten wäre, getrennten Unterricht anzubieten. Dabei kann es doch aber nicht sein, dass die personelle Planungsunwilligkeit des Schulministeriums als Begründung für Grundrechtsverletzungen herhalten kann.“

Wenn das Schulministerium im allgemeinen oder die Schule im konkreten nicht genug Personal für einen monoedukativen Unterricht zur Verfügung stellen könnten oder wollten, sei die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig, sagte Üçüncü: „Das Mädchen hätte vom koedukativen Schwimmunterricht befreit werden müssen.“

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