Pressemitteilung

Kopftuch – EuGH ist seiner religionsunfreundlichen Linie treu geblieben

15. Juli 2021
Pressemitteilung

„Der Europäische Gerichtshof stellt muslimische Frauen ein weiteres Mal vor die Entscheidung: Religion oder Arbeit. Das kann in einer freiheitlichen Grundordnung nicht überzeugen“, erklärt Bekir Altaş, Generalsekretär der Islamischen Gemeinschaft Millî Görüş (IGMG). Anlass ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach Arbeitgeber Kopftücher verbieten dürfen. Bekir Altaş weiter:

„Der Europäische Gerichtshof ist seiner bisherigen religionsunfreundlichen Linie treu geblieben. Er untergräbt weiter das Recht muslimischer Frauen auf ein gleichberechtigtes Leben und Arbeiten. Zur Grundlage seiner Entscheidung macht das Gericht mitunter einen hinkenden Vergleich, der in der Praxis nur Musliminnen trifft: Das Kopftuch ist fester Bestandteil muslimischer Praxis. Diejenigen, die es tragen, können es – anders als bei einem Schmuckstück – aus Glaubensgründen nicht ablegen. Mithin werden ausschließlich sie vor die Entscheidung gestellt: Glaube oder Arbeit. Das ist verfassungsrechtlich nicht haltbar.

Jetzt liegt es an deutschen Gerichten, den vom EuGH eingeräumten Gestaltungsspielraum an die nationalen Gerichte zu nutzen und ihren eigenen Weg zu gehen. Ein Weg, der Menschen unabhängig von ihrer Religion ein diskriminierungsfreies Leben ermöglicht. Ein Weg, der auch über das Arbeitsrechtliche hinaus Signalwirkung an die Gesamtgesellschaft und Politik entfaltet: Nämlich, dass Frauen mit Kopftuch ein selbstverständlicher Teil dieser Gesellschaft sind mit denselben Rechten.

Empirische Untersuchungen weisen darauf hin, dass jede dritte muslimische Frau, die kein Kopftuch trägt, dies aus Angst vor Diskriminierung in sozialem und beruflichem Umfeld tut. Mit zu diesem gesellschaftlichen Klima beigetragen haben populistische und islamfeindliche Debatten auf dem Rücken muslimischer Frauen. Aber auch die Rechtsprechung hat einen gehörigen Anteil an dieser fatalen Entwicklung. In einer freiheitlichen Grundordnung darf eine solche Stimmung, in der Minderheiten aus Angst vor Repressionen und Ausgrenzung sich nicht frei entfalten können, keinen Platz haben.“

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