Pressemitteilung

NRW-Gesetzesinitiative zum islamischen Religionsunterricht – IGMG möchte keine Sonderbehandlung für Muslime

14. September 2011

„Während alle anderen Religionsgemeinschaften den Religionsunterricht auf Grundlage von § 31 Schulgesetz NRW (SchulG) durchführen, soll für Muslime ein spezielles Gesetz beschlossen werden. Mit solch einem Spezialgesetz werden eher Probleme geschaffen, als dass diese gelöst werden. Statt endlich einen ordentlichen Islamischen Religionsunterricht nach Art. 7 III GG und § 31 SchulG NRW, z.B. auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags einzurichten, wird nun wieder ein Sonderweg bei der Integration der Muslime beschritten und damit Ausgrenzung signalisiert.

Dieser Sonderweg verfestigt zum einen den Status der muslimischen Gemeinschaften als Religionsgemeinschaften zweiter Klasse, zum anderen bringt er das religionsverfassungsrechtliche Gefüge insgesamt aus dem Gleichgewicht, indem er im Ergebnis impliziert, dass das Religionsverfassungsrecht nicht zeitgemäß sei.

Mit der Gesetzesinitiative wird von muslimischen Religionsgemeinschaften erwartet, dass sie ihren Anspruch als Religionsgemeinschaft aufgeben und darüber hinaus ihr verfassungsrechtlich garantiertes Mitwirkungsrecht in puncto bekenntnisgebundenen Religionsunterricht nur eingeschränkt wahrnehmen. Dies soll an einen Beirat abgegeben werden, der nur zu einem Teil aus Vertretern von Religionsgemeinschaften besteht.

Dabei wird es zuvorderst auf die Wahrung des Bekenntnisses ankommen, wenn bei muslimischen Eltern und Schülern um Vertrauen und Zuspruch für diesen Unterricht geworben werden soll. Die Landesregierung sollte die Bedenken des Koordinationsrates der Muslime in Deutschland (KRM) endlich ernst nehmen und bessere Alternativen zur zügigen Einführung des Islamischen Religionsunterrichts ernsthaft ins Auge fassen.“

Hintergrund: Der Koordinationsrat der Muslime in Deutschland hat eine Stellungnahme zum „Gesetz zur Einführung von Islamischen Religionsunterricht als ordentliches Lernfach (6. Schulrechtsänderungsgesetz)“ herausgegeben. Sie liegt dieser Pressemitteilung als Anhang bei.

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