Pressemitteilung

OLG Hamburg weist die Berufung des Fraktionsvorsitzenden der Bremer CDU zurück

12. Januar 2007

Das Oberlandesgericht hat in seinem gestrigen Urteil die Entscheidung des Landgerichts Hamburg bestätigt und damit die Berufung des Fraktionsvorsitzenden der Bremer CDU, Jens Eckhoff zurückgewiesen. Zudem entschied das Gericht, dass unwahre Behauptungen über die IGMG aus der Homepage der CDU-Fraktion in Bremen zu entfernen sind.

Zuvor hatte das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 25. Februar 2003 die einstweilige Verfügung des Gerichts vom 15. Januar 2003 bestätigt, in der dem Fraktionsvorsitzenden der Bremer-CDU Jens Eckhoff verboten wurde, die IGMG in der Form zu zitieren, dass Christen Feinde der IGMG seien.

In der gestrigen mündlichen Verhandlung legte der Vertreter des Berufungsklägers ein Behördenzeugnis vom Bayerischen Verfassungsschutz vor, nach der die angebliche Äußerung im Jahre 1989 (!) gefallen sein soll. In einem anderen Behördenzeugnis, dass in der gleichen Sache dem Landgericht Hamburg in erster Instanz vorgelegt wurde, hieß es ohne Angabe von Datum, Ort und Person des angeblichen Redners, ein IGMG Redner habe diese Aussage getätigt. Damit stellt sich heraus, dass der Bayerische Verfassungsschutz versucht hat, im erstinstanzlichen Verfahren das Landgericht Hamburg zu täuschen. Denn die IGMG ist erst im Jahre 1995 gegründet worden, also kann es kein IGMG-Redner gewesen sein. Zudem müsste der Bayerische Verfassungsschutz die Frage beantworten, warum eine angebliche Äußerung aus dem 1989 erst im Jahre 1996 erwähnt wird, ganz zu schweigen darüber, ob die IGMG überhaupt mit dieser, einem Nichtmitglied unterstellten Äußerung, charakterisierbar ist. Damit ist deutlich geworden, dass der bayerische Verfassungsschutz auf rechtswidrige Weise mit unwahren Verlautbarungen versucht, Feindbilder zu erzeugen bzw. diese am Leben zu erhalten. Die an den Tag gelegten Arbeitsmethoden sollten den politisch Verantwortlichen Anlass geben, die Tätigkeit des Verfassungsschutzes verstärkt ins Visier zu nehmen.

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