Pressemitteilung

Beschluss des IGMG-Gelehrtenrates

20. Juli 2012

Richtlinien und Methoden zur Sichtung des Neumondes sowie die Bestimmung der Mondsichel für den Ramadan 2012/1433

Der Islam richtet sich bezüglich einiger Gottesdienste wie dem Fasten im Ramadan, der Hadsch, der Zakât, der Fitra-Abgabe und der Festtage nach dem Mondkalender. Die Ausübung dieser Gottesdienste ist zeitlich festgelegt.

Der folgende Koranvers ist ein Beleg hierfür: „Sie werden dich nach den Neumonden befragen. Sprich: „šSie sind Zeitbestimmungen für die Menschen und die Pilgerfahrt.'“ (Sure Bakara, [2:189])

Nach islamischen Richtlinien beginnen die Mondmonate nach dem Sichtbar-Werden des Mondes über dem westlichen Horizont oder nach eindeutiger Sichtbarkeit nach Sonnenuntergang. Der Monat endet dann gleichermaßen mit der Sichtung des darauffolgenden Neumondes. Der Ramadan ist der Monat des Fastens. Hierzu steht im Koran: „Es ist der Monat Ramadan, in welchem der Koran als Rechtleitung für die Menschen und als Beweis dieser Rechtleitung und als (normativer) Maßstab herabgesandt wurde. Wer von euch in diesem Monat zugegen ist, soll während seines Verlaufs fasten.“ (Sure Bakara, [2:185])

In einem Hadith unseres Propheten heißt es: „Fastet, wenn ihr den Neumond seht, und beendet das Fasten mit dem darauf folgendem Neumond! Sollte er euch jedoch verborgen bleiben, so vervollständigt die Zahl von Schabân auf dreißig!“ (Buhârî und Muslim)

Dementsprechend richtet sich die Methode unserer Gemeinschaft zur Sichtung des Neumondes nach folgenden Richtlinien:

Die IGMG befolgt im Rahmen des Beschlusses, der in der Konferenz des Europäischen Rates für Fatwa und Forschung im Mai 1999 in Köln – in dem auch unsere Gemeinschaft aktives Mitglied ist – in der Versammlung in unserer IGMG-Zentrale im Juni 2008 und der Istanbul-Konferenz des Europäischen Rates für Fatwa und Forschung vom 30. Juni – 4. Juli 2009/8-12 Radschab 1430 zur Sichtung des Neumondes gefasst wurde, folgende Methode:

Hierbei bezieht sich die IGMG besonders auf den Beschluss des Europäischen Rates für Fatwa und Forschung vom Mai 1999 in Köln.

1. Laut den Richtlinien des oben erwähnten Hadithes ist die Sichtung der Neumonde ausschlaggebend. Die Sichtung kann entweder mit bloßem Auge oder mit Hilfe eines Teleskopes erfolgen.

2. Die Bekanntgabe der Sichtung muss auch durch astronomische Berechnungen unterstützt werden.

3. Wenn der Neumond in den muslimischen Ländern gesehen wird, ist die Sichtung erfolgt.

4. Wir sind keiner anderen Organisation gegenüber voreingenommen. Wir sind bei der Ergebnisfindung darum bemüht, auch wissenschaftliche Erkenntnisse anzuerkennen, damit wir die Richtigkeit der Gottesdienste unserer Gemeinschaft gewährleisten können.

5. Damit der astronomischen Berechnung zur Sichtung des Neumondes aus islamischer Sicht zugestimmt werden kann, müssen sich die Berechnungen auf die Richtlinien beruhen. Der Neumond muss nach Sonnenuntergang und mit bloßem Auge, ohne eine eingeschränkte Sicht auf den Horizont, zu sehen sein. Dieses Verfahren nennt man „Sichtbarkeit durch Urteil“.

6. Für die Sichtbarkeit müssen zwei Grundvoraussetzungen erfüllt sein:

a) Nach Konjunktion des Mondes muss der Mond einen Winkelabstand von mehr als 8 Grad von der Sonne haben. Es ist allseits bekannt, das die Sichtung zwischen 7 und 8 Grad beginnt. Aus Vorsicht wird einstimmig der Winkelabstand von 8 Grad anerkannt.

b) Nach Sonnenunergang darf der Winkelabstand des Mondes vom Horizont nicht weniger als 5 Grad betragen. Nur unter diesen Bedingungen ist die Sichtung des Neumondes mit bloßem Auge möglich.

7. Für die Sichtung des Mondes ist kein bestimmter Ort erfordlerlich. Es genügt, wenn an irgendeinem Ort auf der Welt die Sichtung des Mondes stattfindet.

Demnach beginnt der Ramadan 2012 am Freitag, den 20. Juli 2012. An dieser Stelle gratulieren wir zum Ramadan und grüßen all unsere Geschwister.

Im Namen des IGMG-Gelehrtenrates

Celil YALINKILIÇ

Leiter der Irschadabteilung

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